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L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Bestimmung über die Abstände von Grundstücksgrenzen dient auch dem Interesse der Nachbarschaft (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. April 2000, 2000/05/0009). Auf die Abstandsvorschriften können sich aber Nachbarn nur insoweit berufen, als es sich um den Abstand zu ihrem Grundstück bzw. die Baulinie der ihrem Grundstück zugewandten Seite des zu bebauenden Grundstückes handelt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 9. Juni 1994, Zl. 91/06/0040, und vom 23. Jänner 1996, Zl. 95/05/0012, zu den insoweit vergleichbaren Regelungen der Stmk BauO 1968 und der NÖ BauO 1976).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005050125.X03Im RIS seit
26.07.2006Zuletzt aktualisiert am
17.03.2017