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L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt SteiermarkNorm
AVG §68 Abs4 Z4;Rechtssatz
Der in § 97 Abs. 2 Stmk. Gemeindeordnung verankerte Grundsatz der möglichsten Schonung erworbener Rechte bedeutet nicht die Annahme des Vorranges privater Interessen vor öffentlichen Interessen der Raumordnung, sondern statuiert vielmehr ein Gebot der Verhältnismäßigkeit des Eingriffes in erworbene Rechte (Hinweis E vom 23. Jänner 1992, Zl. 91/06/0166).
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006060053.X03Im RIS seit
08.08.2006Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009