RS Vwgh 2006/6/27 2006/06/0026

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Veröffentlicht am 27.06.2006
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
41/03 Personenstandsrecht

Norm

ABGB §165 idF 1995/025;
ABGB §178a;
NÄG 1988 §3 Abs1 Z6 idF 1995/025;
NamRÄG 1995 Art1 Z8;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall besteht die Besonderheit, dass das Kind zunächst kraft Gesetzes (§ 165 ABGB) den Familiennamen W. geführt hat, dieser Name mit Bescheid in S. geändert wurde, nun aber wieder seinen früheren Familiennamen W. erhalten soll, demnach den Namen, den es ohnedies bereits kraft Gesetzes geführt hatte, also den Familiennamen der Mutter, den diese aus einer früheren Ehe führte und weiterhin führt. Die Erwägungen, dass somit das Kind den Namen des frühreren Ehemannes der Mutter erhalten würde, zu dem es einerseits keine Beziehungen habe, und dies andererseits einen Erklärungsbedarf auslösen würde, verkennen zunächst, dass das Kind den Familiennamen der Mutter erhalten soll, wie auch, dass es ja gerade eine Absicht des Gesetzgebers bei der Novellierung des § 165 ABGB mit Artikel I Z 8 NamRÄG war (wonach nun das Kind den Familiennamen der Mutter erhält und nicht mehr, wie zuvor, den Geschlechtsnamen der Mutter), dass damit eine Namensverschiedenheit von Mutter und Kind in dem Fall vermieden werden sollte, dass die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes ihren Geschlechtsnamen nicht mehr führte (Hinweis Stabentheiner in Rummel I3, Rz 1 zu § 165 ABGB). Damit entspricht der Umstand, dass das Kind hier den Familiennamen der Mutter führen soll und dies auch der Name des früheren Ehemannes der Mutter ist, einer grundsätzlichen Wertung des Gesetzgebers, was schon von vornherein als nicht im Prinzip dem Kindeswohl abträglich angesehen werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006060026.X02

Im RIS seit

19.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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