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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52 Abs1;Rechtssatz
Die Anordnung einer Nebentätigkeit hat durch die Dienstbehörde zu erfolgen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. September 1991, Zl. 91/12/0009), zumal § 37 Abs. 1 BDG 1979 keine besondere Regelung enthält. Dementsprechend kann auch die generelle Beendigung dieser Nebentätigkeit nur durch die Dienstbehörde ausgesprochen werden. Sache jener Behörde, der der Beamte im Sinne des § 52 Abs. 1 AVG zur Verfügung gestellt wurde, ist es lediglich, den Beamten im Rahmen ihrer Fachaufsicht zur Gutachtertätigkeit in Einzelfällen beizuziehen oder nicht mehr beizuziehen.
Schlagworte
Amtssachverständiger der Behörde zur Verfügung stehendEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005050024.X02Im RIS seit
21.07.2006Zuletzt aktualisiert am
10.11.2010