RS Vwgh 2006/6/27 2005/06/0013

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.2006
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §13 Abs12;
BauG Stmk 1995 §26 Abs4 idF 2003/078;
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 litf idF 1986/039;

Rechtssatz

Die Abstandsregelung des § 13 Abs. 12 Stmk. BauG betrifft auf Grund ihres Wortlautes nur den Schutz der bestehenden Nachbarschaft vor einer Belästigung oder Gesundheitsgefährdung durch eine projektierte bauliche Anlage, nicht jedoch den Schutz der künftigen Bewohner bzw. Benutzer einer projektierten baulichen Anlage vor bereits bestehenden Beeinträchtigungen (Hinweis im Zusammenhang mit der Problematik der heranrückenden Bebauung auf das E vom 28. März 2006, Zl. 2002/06/0135).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005060013.X03

Im RIS seit

21.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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