Index
L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauG Vlbg 2001 §28;Rechtssatz
Das Unberührtlassen des rechtskräftig bewilligten Bestandes durch den Verordnungsgeber entspricht grundsätzlich dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Gleichheitssatz gemäß Art. 7 Abs. 1 B-VG und dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums gemäß Art. 5 StGG.
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006060028.X02Im RIS seit
26.07.2006Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009