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L82000 BauordnungNorm
AVG §8;Rechtssatz
Dem Eigentümer eines Baugrundstückes kommt, wenn der Bauwerber nicht Grundeigentümer oder Bauberechtigter ist, im Lichte der Regelung des § 21 Abs. 2 lit. a Tir BauO 2001 insofern eingeschränkt Parteistellung zu, als er im Falle von Neu- und Zubauten dem Bauvorhaben zustimmen muss. Dem Grundeigentümer kommt aber keine Berechtigung zu, im Baubewilligungsverfahren - wie ein Nachbar - gemäß § 25 Abs. 2 Tir BauO 2001 Einwendungen zu erheben oder sich gegen eine allfällige Versagung einer Baubewilligung an einen Dritten zu wenden. [Hier: Die Berufung, in der die Grundeigentümerin nach ihrem eigenen Vorbringen "Einwendungen" betreffend die anzuwendenden generellen Normen (gemeint offenbar die Widmung des Baugrundstückes mit Ausschließungsgründen, die im vorliegenden Fall Grund für die Versagung der Baubewilligung war) erhoben hat, wurde daher zu Recht zurückgewiesen.]
Schlagworte
Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006060016.X01Im RIS seit
26.07.2006