RS Vwgh 2006/6/27 2006/06/0016

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Veröffentlicht am 27.06.2006
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Index

L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Tir 2001 §21 Abs2 lita;
BauO Tir 2001 §25 Abs1;
BauO Tir 2001 §25 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

Dem Eigentümer eines Baugrundstückes kommt, wenn der Bauwerber nicht Grundeigentümer oder Bauberechtigter ist, im Lichte der Regelung des § 21 Abs. 2 lit. a Tir BauO 2001 insofern eingeschränkt Parteistellung zu, als er im Falle von Neu- und Zubauten dem Bauvorhaben zustimmen muss. Dem Grundeigentümer kommt aber keine Berechtigung zu, im Baubewilligungsverfahren - wie ein Nachbar - gemäß § 25 Abs. 2 Tir BauO 2001 Einwendungen zu erheben oder sich gegen eine allfällige Versagung einer Baubewilligung an einen Dritten zu wenden. [Hier: Die Berufung, in der die Grundeigentümerin nach ihrem eigenen Vorbringen "Einwendungen" betreffend die anzuwendenden generellen Normen (gemeint offenbar die Widmung des Baugrundstückes mit Ausschließungsgründen, die im vorliegenden Fall Grund für die Versagung der Baubewilligung war) erhoben hat, wurde daher zu Recht zurückgewiesen.]

Schlagworte

Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006060016.X01

Im RIS seit

26.07.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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