RS Vwgh 2006/6/27 2004/05/0099

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.2006
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Index

L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Burgenland
L82001 Bauordnung Burgenland
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §39 Abs2;
AVG §76 Abs2;
BauG Bgld 1997 §25 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Wenn der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, dass dann, wenn die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht notwendig war, die Partei gemäß § 76 AVG für die Kosten des Gutachtens selbst dann nicht aufzukommen hat, wenn sie die Aufnahme des Sachverständigenbeweises beantragt hat (hg. Erkenntnis vom 28. Juni 1994, Zl. 94/05/0058 m.w.N.), dann muss dies umso mehr für den Fall gelten, dass es zur (nicht notwendigen) Amtshandlung bzw. Beweisaufnahme in einem amtswegigen Verfahren gekommen ist. (Hier trifft dies nicht zu: Eine Notwendigkeit der hier erfolgten Beweisaufnahme und der durchgeführten Verhandlung ist auf Grund der sich aus § 25 Abs. 1 zweiter Satz Bgld BauG ergebenden Verpflichtung der Behörde jedenfalls zu bejahen.)

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004050099.X02

Im RIS seit

28.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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