RS Vwgh 2006/6/27 2005/06/0185

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Veröffentlicht am 27.06.2006
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Index

L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
L82000 Bauordnung
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/05 Wohnrecht Mietrecht

Norm

BauRallg;
ROG Tir 1972 §16a idF 1983/088;
ROG Tir 1984 §16a Abs1 lita;
ROG Tir 1994 §16 Abs1;
ROG Tir 1997 §117 idF 2001/073;
ROG Tir 1997 §15 Abs1 idF 1997/028;
ROG Tir 1997 §16 Abs1 idF 1997/028;
ROG Tir 1997 §16 Abs3 idF 1997/028;
ROG Tir 2001 §115;
VwGG §42 Abs2 Z1;
WEG 1975;
WEG 2002;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall handelt es sich um einen Gebäudekomplex, an welchem Wohnungseigentum begründet wurde; er steht im Eigentum zahlreicher Personen. Daher wären sämtliche Miteigentümer von der belangten Behörde einzubeziehen gewesen (Hinweis E vom 25. April 2006, Zl. 2004/06/0143). Die Behörden hätten auf die Auslegung des Baubewilligungsbescheides dahingehend hinweisen müssen, dass nur für drei der Wohnungen eine Freizeitwohnsitznutzung zulässig sei (dies unter der Annahme, dass es sich hier um ein Gebäude handelt). Ein solcher Hinweis ist im erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren nicht erfolgt, allerdings tritt diese Auffassung der Behörden in weiterer Folge deutlich zutage, und die Beschwerdeführerin war in Kenntnis dieser Auffassung. Allerdings hätten die Miteigentümer gefragt werden müssen, ob sie über diese Zuordnung ein Einvernehmen erzielen könnten, das den Behörden mitzuteilen wäre. Eine solche Befragung hat aber nicht stattgefunden. Eine Entscheidung der Baubehörde über die Zuordnung jener Wohnungen, die als Freizeitwohnsitze genutzt werden dürfen, kommt aber erst dann in Betracht, wenn eine entsprechende Anfrage an alle Miteigentümer das Ergebnis brachte, dass über die Festlegung von drei Wohnungen zur Freizeitwohnsitzung kein Einvernehmen vorliege.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005060185.X02

Im RIS seit

28.07.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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