RS Vwgh 2006/6/27 2005/05/0298

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.2006
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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L78004 Elektrizität Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1;
AVG §38;
BauO OÖ 1994 §35 Abs1;
BauRallg;
ElWOG OÖ 2001 §13 Abs2;
ElWOG OÖ 2001 §2 Z18;
ElWOG OÖ 2001 §6;
ElWOG OÖ 2001 §7 Abs1 Z7;
ElWOG OÖ 2001 §71;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Für die Baubehörden stellt sich im vorliegenden Fall im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung die Frage, ob das eingereichte Vorhaben eine (bewilligungspflichtige) Stromerzeugungsanlage ist, als Vorfrage im Sinne des § 38 AVG. Eine bindende Erledigung einer zuständigen Behörde zu dieser Frage liegt noch nicht vor. Falls sich die Baubehörde im Sinne des § 38 AVG im Baubewilligungsverfahren zur selbständigen Lösung dieser Frage als Vorfrage entschließt, bedarf es, um abschließend beurteilen zu können, ob das bei der Baubehörde eingereichte Vorhaben eine Erzeugungsanlage im Sinne des § 2 Z. 18 O.ö. ElWOG 2001 ist, jedenfalls einer technischen Beschreibung mit Angaben über Standort, Zweck, Umfang, Betriebsweise und technische Ausführung der Anlage (vgl. hiezu § 7 Abs. 1 Z. 1 O.ö. ElWOG 2001). Denn erst wenn feststeht, ob eine solche Erzeugungsanlage vorliegt, kann deren Bewilligungspflicht im Sinne des § 6 O.ö. ElWOG 2001 geprüft werden. Nur für bewilligungspflichtige Stromerzeugungsanlagen ist im Sinne des § 13 Abs. 2 O.ö. ElWOG 2001 von einer fehlenden Zuständigkeit der Baubehörde auszugehen.

Schlagworte

Besondere RechtsgebieteBehörden Zuständigkeit Allgemein BauRallg2/1sachliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005050298.X02

Im RIS seit

21.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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