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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §1;Rechtssatz
Für die Baubehörden stellt sich im vorliegenden Fall im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung die Frage, ob das eingereichte Vorhaben eine (bewilligungspflichtige) Stromerzeugungsanlage ist, als Vorfrage im Sinne des § 38 AVG. Eine bindende Erledigung einer zuständigen Behörde zu dieser Frage liegt noch nicht vor. Falls sich die Baubehörde im Sinne des § 38 AVG im Baubewilligungsverfahren zur selbständigen Lösung dieser Frage als Vorfrage entschließt, bedarf es, um abschließend beurteilen zu können, ob das bei der Baubehörde eingereichte Vorhaben eine Erzeugungsanlage im Sinne des § 2 Z. 18 O.ö. ElWOG 2001 ist, jedenfalls einer technischen Beschreibung mit Angaben über Standort, Zweck, Umfang, Betriebsweise und technische Ausführung der Anlage (vgl. hiezu § 7 Abs. 1 Z. 1 O.ö. ElWOG 2001). Denn erst wenn feststeht, ob eine solche Erzeugungsanlage vorliegt, kann deren Bewilligungspflicht im Sinne des § 6 O.ö. ElWOG 2001 geprüft werden. Nur für bewilligungspflichtige Stromerzeugungsanlagen ist im Sinne des § 13 Abs. 2 O.ö. ElWOG 2001 von einer fehlenden Zuständigkeit der Baubehörde auszugehen.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteBehörden Zuständigkeit Allgemein BauRallg2/1sachliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005050298.X02Im RIS seit
21.07.2006Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009