RS Vwgh 2006/6/27 2005/06/0385

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.2006
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §13 Abs1;
BauG Stmk 1995 §13 Abs12;
BauG Stmk 1995 §13 Abs2;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z2;
BauRallg;

Rechtssatz

Die Gewährleistung der Belichtung des Gebäudes auf einem Grundstück wird durch die Abstandsbestimmungen des § 13 Abs. 1 und 2 Stmk. BauG sicher gestellt. Die von der Nachbarin behauptete Einschränkung der Belichtung ihres Grundstückes durch eine benachbarte bauliche Anlage stellt keine Belästigung oder Gesundheitsgefährdung der Nachbarschaft im Sinne des § 13 Abs. 12 Stmk. BauG dar.

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005060385.X02

Im RIS seit

25.07.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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