RS Vwgh 2006/6/27 2004/05/0093

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.2006
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2;
BauRallg;
UVPG 2000;

Rechtssatz

Die Nachbarn machen geltend, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden wäre. Dies ist insofern beachtlich, als Nachbarn im Rahmen ihres Mitspracherechtes die Frage der Zuständigkeit der vollziehenden Behörden aufwerfen können (hg. Erkenntnisse vom 28. Juni 2005, Zlen. 2003/05/0091 und 2004/05/0246, sowie vom 23. Mai 2001, Zl. 99/06/0164, wobei es in beiden Fällen um die Frage der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ging).

Schlagworte

Baurecht NachbarNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004050093.X01

Im RIS seit

26.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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