RS Vwgh 2006/6/27 2005/06/0345

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Veröffentlicht am 27.06.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
25/02 Strafvollzug

Norm

StVG §20;
StVG §24 Abs3 Z3;
StVG §60;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Auffassung der Behörde, einen Rechtsanspruch des Strafgefangenen auf eine der (hier) in § 24 Abs. 3 Z 3 StVG genannten Vergünstigungen bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen zu bejahen (Hinweis E vom 18. Februar 1999, Zl. 97/20/0742, und vom 21. Jänner 1999, Zl. 97/20/0076), aber ein subjektiv-öffentliches Recht des Strafgefangenen auf Anschaffung und Betrachten eines bestimmten DVD-Filmes generell zu verneinen, ist unzutreffend. Das würde nämlich zum unausgewogenen Ergebnis führen, dass der Strafgefangene bei Zutreffen der entsprechenden Voraussetzungen zwar einen Anspruch auf Anschaffung entsprechender technischer Geräte zur Betrachtung solcher Filme hätte, aber von vornherein keinerlei Anspruch auf Betrachten von Filmen seiner Wahl (womit die angeschafften Geräte entweder mangels entsprechender Filme nutzlos wären oder er - allenfalls - auf irgendwelche Filme angewiesen wäre, die ihm nach freier Auswahl der Anstaltsleitung zur Verfügung gestellt würden). Bejaht man einen Anspruch des Strafgefangenen auf Benutzung eines technischen Gerätes zum Betrachten von DVD-Filmen, kann vielmehr konsequenterweise ein Anspruch dieses Strafgefangenen auf Betrachten bestimmter Filme nach seiner Auswahl vorweg nicht generell verneint werden. Bei der konkreten Prüfung des Begehrens sind unter Beachten der in § 20 StVG umschriebenen Zwecke des Strafvollzuges sinngemäß insbesondere die in § 60 StVG normierten Grundsätze für die Anschaffung von eigenen Büchern und Zeitschriften anzuwenden (Hinweis Drexler, Kommentar zum Strafvollzugsgesetz, zu § 60 StVG).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005060345.X02

Im RIS seit

28.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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