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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §52 Abs1;Rechtssatz
Auch die Frage einer allfälligen Enthebung von der Nebentätigkeit stellt eine dienstrechtliche Angelegenheit dar, die von der zuständigen Dienstbehörde zu klären ist.
Schlagworte
Amtssachverständiger der Behörde zur Verfügung stehendBesondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005050024.X03Im RIS seit
21.07.2006Zuletzt aktualisiert am
10.11.2010