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L80001 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung BebauungsplanNorm
AVG §52;Rechtssatz
Gemäß § 20 Abs. 5 § Burgenländisches Raumplanungsgesetz ist eine Voraussetzung, die Notwendigkeit einer Baumaßnahme anzunehmen, dass die Baumaßnahme im Grünland auf die für die widmungsgemäße Nutzung erforderliche Größe, Gestaltung und Ausstattung beschränkt bleibt. Gestützt auf diese Bestimmung hat daher der Sachverständige zu beurteilen, ob ein landwirtschaftlicher Zweckbau üblicherweise im Hinblick auf die gesetzlich vorgesehene Beschränkung auf das erforderliche Mindestmaß in einfacher Form geplant ist (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 26. April 2000, Zl. 98/05/0247). Das Fehlen bereits einer Voraussetzung des § 20 Abs. 5 Burgenländisches Raumplanungsgesetz hat zur Folge, dass die Notwendigkeit der Maßnahme im Sinne des § 20 Abs. 4 erster Satz leg. cit. nicht anzunehmen ist (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 27. April 2000, Zl. 98/10/0317, und vom 16. September 2003, Zl. 2002/05/0278).
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3 Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005050243.X02Im RIS seit
21.07.2006