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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
ABGB §1008;Rechtssatz
Aufgrund der erteilten Vollmacht, insbesondere durch den Hinweis auf die in § 1008 ABGB angeführten Geschäfte, ist die in § 9 Abs. 4 VStG geforderte Anordnungsbefugnis gegeben, weil der Beauftragte dadurch in der Lage war, die Verwaltungsvorschriften an Stelle der Eigentümerin zu erfüllen (vgl. das hg Erkenntnis vom 12. Juni 1992, Zl 90/19/0464, VwSlg. 13652 A/1992).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004050113.X04Im RIS seit
26.07.2006Zuletzt aktualisiert am
07.11.2012