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L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
ABGB §481;Rechtssatz
Aus den Erläuterungen zu den Bestimmungen des § 3 Z. 6 Bgld. BauG und § 14 Abs. 1 Bgld. BauV (siehe die Wiedergabe bei Pallitsch/Pallitsch, Burgenländisches Baurecht, 2. Auflage, S. 100 und S. 757), geht hervor, dass für den Fall, dass die direkte Zufahrt über öffentliche Verkehrswege nicht möglich sei, "auch ein grundbücherlich sichergestelltes Wegerecht ausreiche." § 14 Bgld BauV definiert den in § 3 Z 6 Bgld BauG genannten Begriff der verkehrsmäßigen Erschließung näher, indem er auf die technische Möglichkeit und auf die rechtliche Sicherung der Zufahrt abstellt. Insofern unterscheidet sich die Rechtslage des § 3 Z 6 Bgld BauG entscheidend von der Rechtslage nach § 3 Abs. 1 Z 2 der Burgenländischen Bauordnung (vor der Novelle 1993), weil damals lediglich auf eine "der Art, Lage und Verwendung des Gebäudes entsprechende Zufahrtsmöglichkeit", nicht aber auf eine "rechtliche Sicherung" der Zufahrt abgestellt wurde. Dem Gesetzeswortlaut (§ 3 Bgld BauG bzw. § 14 Bgld BauV) lässt sich nun nicht entnehmen, was unter "rechtlicher Sicherung" der verkehrsmäßigen Erschließung eines Baues zu verstehen ist. Im Vergleich zur unmittelbar zuvor geltenden Rechtslage, wo als Zufahrtsmöglichkeit ausdrücklich das Vorliegen einer grundbücherlich sichergestellten Servitut genannt wurde, findet sich eine solche Einschränkung nicht mehr in der geltenden Rechtslage. Durch das Abstellen auf die "rechtliche Sicherung" der Zufahrt und vor dem Hintergrund der Erläuterungen, die als Beispiel wiederum die grundbücherlich sichergestellte Servitut nennen, erscheint aber klargestellt, dass der Gesetzgeber im Vergleich zur davor geltenden Rechtslage keine Minderung der Rechtssicherheit bei der verkehrsmäßigen Erschließung vornehmen wollte. Dann, wenn die Zufahrt über einen Servitutsweg erfolgt, kann daher die erforderliche rechtliche Sicherheit weiterhin nur durch eine verbücherte Servitut erzielt werden.
Schlagworte
Auslegung Diverses VwRallg3/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005050293.X03Im RIS seit
28.07.2006Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009