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63 Allgemeines Dienst- und BesoldungsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Beamten-Überleitungsgesetz; keine Anwendung des §13 Heeresgebührengesetz 1932 auf Personen, die nicht nach dem Beamten-Überleitungsgesetz zu Beamten ernannt oder in den Ruhestand versetzt wurdenSpruch
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. A Sch leistete in der Zeit vom 5. November 1934 bis 12. März 1938 österreichischen Militärdienst. Am 13. März 1938 ist er in die deutsche Wehrmacht überstellt worden. Er ist am 29. September 1947 aus der russischen Kriegsgefangenschaft, in die er am 12. Juli 1944 geraten war, heimgekehrt. Ein Antrag des A Sch, ihn aus seinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis nach §8 Beamten-Überleitungsgesetz StGBl. 134/1945 auszuscheiden, wurde von dem mit der Vertretung des Bundesministers für Landesverteidigung betrauten Bundesminister für Inneres mit Bescheid vom 27. Feber 1975 mangels gesetzlicher Grundlage bzw. mangels Aktivlegitimation zurückgewiesen. Nachdem dieser Bescheid mit Erk. des VfSlg. 7713/1975, wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter aufgehoben worden war, wurde A Sch mit Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 25. April 1977 aufgrund seines Antrages vom 10. Juli 1974 aus seinem Dienstverhältnis, das im Zeitpunkt der Beseitigung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft bestanden hatte, gemäß §8 Abs1 des Beamten-Überleitungsgesetzes (B-ÜG) ausgeschieden. Dieser Bescheid ist rechtskräftig geworden.
Am 20. Dezember 1978 stellte A Sch beim Bundesminister für Landesverteidigung die Anträge auf Ruhegenuß, Abfertigung, Dienstbelohnung, Kriegsgefangenschaftsentschädigung und Versicherungszeit-Anrechnung. Diese Anträge erledigte der Bundesminister für Landesverteidigung mit dem angefochtenen Bescheid, der folgenden Abspruch enthält:
"1. Ihr Antrag auf Ruhegenuß für Ihre öffentlich-rechtliche Dienstzeit im ehemaligen österreichischen Bundesheer und in der deutschen Wehrmacht wird gemäß §8 Abs2 des Gesetzes vom 22. August 1945, StGBl. Nr. 134, Beamten-Überleitungsgesetz (B-ÜG) abgeweisen.
2. Ihr Antrag auf Abfertigung wird gemäß §13 des Bundesgesetzes vom 22. Feber 1933 über die Gebühren der zeitverpflichteten Militärpersonen (Heeresgebührengesetz 1932 - HGG), BGBl. Nr. 29/1933, abgewiesen.
3. Ihr Antrag auf 'Auszahlung des Kriegsgefangenen-Arbeitslohnes' und der Antrag auf die doppelte Anrechnung Ihrer 'Militärgesamtdienstzeit von 1934 bis 1947 für die vordienstzeitliche Pensionsbemessungsgrundlage' wird mangels gesetzlicher Grundlage abgewiesen."
In der Begründung wurde ausgeführt:
"I. Im Zuge der zu Ihrem Antrag vom 10. Juli 1974 auf Behandlung gemäß §8 B-ÜG angestellten Erhebungen wurde folgendes festgestellt:
1) Sie haben vom 5. 11. 1934 bis 4. 9. 1935 im ehemaligen Militär-Assistenzkorps und vom 5. 9. 1935 bis 12. 3. 1938 im ehemaligen Bundesheer (zuletzt als Gefreiter seit 27. 8. 1937) gedient. Dieses öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis hat infolge der politischen Ereignisse am 12. März 1938 ein Ende gefunden.
2) Am 13. März 1938 wurden Sie in die deutsche Wehrmacht übernommen und haben als Soldat den zweiten Weltkrieg mitgemacht. Im Verlauf desselben sind Sie am 12. 7. 1944 in sowjetische Kriegsgefangenschaft geraten, aus der Sie am 29. 9. 1947 heimgekehrt sind.
3) Da zum Zeitpunkt Ihrer Heimkehr weder ein österreichisches Bundesheer noch ein Bundesministerium für Landesverteidigung bestand, haben Sie anschließend in der Privatwirtschaft gearbeitet, sich aber anläßlich der Aufstellung des neuen Bundesheeres im Jahre 1956 um eine Wiedereinstellung und zwar für einen Posten des Verwaltungsdienstes (Lagerverwaltung) in Kufstein oder Wörgl beworben.
4) Mit Erlaß des BKA/AfLv vom 31. 7. 1956, Z 217.424-I/Pers/56, sollten Sie am 3. 9. 1956 als Vertragsbediensteter der Heeresverwaltung des Entlohnungsschemas I Entlohnungsgruppe d auf bestimmte Zeit, vorerst auf 6 Monate, gegebenenfalls bei einem positiven Ergebnis nach Ablauf dieser Frist, auf 2 Jahre mit Verlängerungsmöglichkeit auf 4 Jahre für das FJgB Nr. 29 aufgenommen und gemäß §49 Abs6 WG (BGBl. 181/1955) zur Ausübung einer UO-Funktion als Wachtmeister d. Res. herangezogen werden.
5) Mit Schreiben vom 18. 8. 1956 haben Sie mitgeteilt, daß Sie nach genauester Überprüfung des Einberufungsbescheides zur Erkenntnis gelangt seien, daß die vorgesehenen Bestimmungen für Sie eine wirtschaftliche und finanzielle Schlechterstellung bedeuten würden, sodaß Sie als VB für Ihre weitere Zukunft äußerste Bedenken hegen müßten. Sie wären gezwungen, eine besserbezahlte fixe Stellung in der Privatwirtschaft aufzugeben, getrennt von Ihrer Familie zu leben, um dann unter Umständen nach 4 Jahren des Existenzkampfes von neuem beginnen zu müssen. Es täte Ihnen außerordentlich leid, daß Sie bei dieser Sachlage dem Einberufungsbefehl keine Folge leisten könnten, zumal Ihr Ansuchen ausschließlich für den Verwaltungsdienst gegolten habe.
Dieses Erhebungsergebnis wurde Ihnen mit Z 169.598-VPVers/1976 vom 30. 9. 1976 gemäß §8 Abs2 Dienstrechtsverfahrensgesetz, BGBl. 54/1958, in der derzeit geltenden Fassung, iVm. §45 AVG 1950, BGBl. 172, bekanntgegeben und blieb von Ihnen inhaltlich unwidersprochen.
Mit Bescheid vom 25. 4. 1977, Z 202.544/4-2.8/77, wurden Sie antragsgemäß gemäß §8 Abs1 B-ÜG aus Ihrem zum Zeitpunkt der Beseitigung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft bestandenen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ausgeschieden.
II. Zu Punkt I.
In Ihrem gegenständlichen Ersuchen stellen Sie ua. den Antrag auf einen Ruhegenuß. Dies konnte schlüssigerweise nur als Antrag auf Ruhegenuß gemäß §8 Abs2 B-ÜG gewertet werden.
Gemäß §8 Abs2 B-ÜG sind Bedienstete, die am 13. März 1938 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gestanden sind und die österreichische Bundesbürgerschaft besessen haben, wenn sie nach §8 Abs1 leg. cit. aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden werden - sofern überdies eine der in Abs2 lita bis d leg. cit. angeführten besonderen Bedingungen vorliegt - nach Maßgabe der für sie geltenden Vorschriften des österreichischen Dienstrechtes in den Ruhestand zu versetzen.
Sie sind am 13. März 1938 als zeitverpflichteter Soldat des ehemaligen Bundesheeres in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gestanden und haben die österreichische Bundesbürgerschaft besessen. Da jedoch die für Ihr Dienstverhältnis als zeitverpflichteter Soldat maßgebend gewesenen Vorschriften (insbesondere das Heeresgebührengesetz 1932, BGBl. Nr. 29/1933) keinen Anspruch bzw. nicht einmal eine Anwartschaft auf einen Ruhegenuß vorsahen, besteht - selbst wenn eine der in §8 Abs2 lita bis d B-ÜG angeführten besonderen Bedingungen erfüllt wäre - keine gesetzliche Möglichkeit, Sie in den Ruhestand zu versetzen.
Da die Zuerkennung eines Ruhegenusses schlüssigerweise die Ruhestandsversetzung voraussetzt, konnte - da in Ihrem Falle, wie oben dargelegt, diese keine gesetzliche Deckung findet - Ihrem Antrag auf 'Ruhegenuß für meine öffentlich-rechtliche Gesamtmilitärzeit im ehemaligen österreichischen Bundesheer und in der deutschen Wehrmacht ...' auch nicht entsprochen werden.
Im übrigen wird auf das Erk. des VwGH vom 22. Juni 1972, Slg. Nr. 8257/A, hingewiesen, wo ua. festgestellt wurde:
a) Ein Anspruch nach §8 Abs2 B-ÜG erwachse nur einem Beamten, der nach Maßgabe der für ihn geltenden Vorschriften in den Ruhestand versetzt werden könne (dies bedeutet, daß nach nunmehriger Auffassung des VwGH Abfertigungen keinesfalls unter den im B-ÜG verwendeten Begriff Ruhegenuß zu subsumieren sind).
b) Der Begriff des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses sei auch im B-ÜG so verwendet, daß die ehemaligen zeitverpflichteten Soldaten damit erfaßt sind. Sie sind daher als Berufsbeamte iS des B-ÜG anzusehen, die sich von anderen Beamten lediglich ua. dadurch unterscheiden, daß ihr Dienstverhältnis nur auf eine bestimmte Zeit begründet war, sie daher entsprechend der Eigentümlichkeit des Dienstverhältnisses nicht in den Ruhestand zu versetzen waren und einen Anspruch auf einen Ruhegenuß nicht erwerben konnten.
Zu Punkt 2.
§13 HGG 1932 regelt die Abfertigungen jener zeitverpflichteter Militärpersonen (Soldaten), die den Präsenzdienst nach dem 31. Dezember 1932 angetreten haben.
Gemäß §13 HGG 1932 hatten zeitverpflichtete Soldaten, die nach Ablauf der eingegangenen Präsenzdienstverpflichtung oder mit besonderer Bewilligung vorzeitig aus dem Präsenzdienst ausgeschieden sind, unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Abfertigung.
Das Dienstverhältnis der am 13. 3. 1938 im Dienststand befindlichen zeitverpflichteten Soldaten des ehemaligen Bundesheeres hat aber weder durch den Ablauf der eingegangenen Präsenzdienstverpflichtung, noch durch vorzeitige Ausscheidung mit besonderer Bewilligung geendet, sondern hat nach ständiger Rechtsprechung des VwGH vielmehr mit der Übernahme in den Dienststand des Deutschen Reiches ein vorläufiges Ende gefunden (und konnte im übrigen als Dienst- oder Ruhestandsverhältnis nur durch eine Verfügung gemäß den §§4, 7, 8 Abs2 oder 10 Abs2 des B-ÜG wiederhergestellt werden).
Ihr Dienstverhältnis als zeitverpflichteter Soldat hat sohin weder durch Ablauf der eingegangenen Präsenzdienstverpflichtung geendet, noch sind Sie mit besonderer Bewilligung vorzeitig aus dem Präsenzdienst ausgeschieden.
Da im öffentlichen Recht Verjährungsbestimmungen für besoldungsrechtliche Leistungen gemäß ArtI Z10 der 15. Gehaltsgesetz-Novelle (mit Wirkung ab 13. 7. 1966) eingeführt wurden, ist dazu weiters zu bemerken, daß - selbst wenn ein Anspruch auf Abfertigung nach dem HGG 1932 tatsächlich entstanden wäre - ein diesbezüglicher nunmehriger Antrag nach den obangeführten Verjährungsbestimmungen abgewiesen werden müßte.
Zu Punkt 3.
a) Hinsichtlich Auszahlung eines 'Kriegsgefangenen-Arbeitslohnes' ist festzustellen, daß keine (österreichische) Rechtsnorm eine diesbezügliche Regelung vorsieht.
b) Hinsichtlich der doppelten Anrechnung Ihrer 'Militärgesamtdienstzeit' ist festzuhalten, daß Sie nach den Bestimmungen des B-ÜG weder in den Ruhestand versetzt werden, noch einen Ruhegenuß erwerben können und sohin auch keine gesetzliche Möglichkeit für eine diesbezügliche Anrechnung von Zeiten (zB §11 B-ÜG) für die von Ihnen angesprochene 'vordienstzeitliche Pensionsbemessungsgrundlage' (Ruhegenußbemessungsgrundlage) besteht.
Im übrigen ist dazu festzuhalten, daß gem. §531 ASVG Beiträge zur Nachversicherung Ihrer Dienstzeit im ehem. österr. Bundesheer und zwar vom 5. 9. 1935 bis 12. 3. 1938 (B-Mann) und in der ehem. deutschen Wehrmacht geleistet wurden. Da heute auch die Dienstzeit im ehem. Militär-Assistenzkorps gem. §229 ASVG und die Zeit der Kriegsgefangenschaft gem. §227 ASVG als Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung gelten, ist Ihre gesamte Militärdienstzeit ('Gesamtmilitärdienstzeit') für die Pension nach dem ASVG anrechenbar."
2. A Sch erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde an den VfGH, machte hiebei die Verletzung des Rechtes auf Gleichbehandlung aller Staatsbürger vor dem Gesetz geltend und beantragte, den Bescheid wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte aufzuheben.
3. Die bel. Beh. erstattete eine Gegenschrift und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II. Der VfGH hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1. Daß gegen die Verfassungsmäßigkeit der von der bel. Beh. angewendeten Bestimmungen des §8 B-ÜG keine Bedenken bestehen, hat der VfGH in VfSlg. 1859/1949 ausgesprochen; er ist auch in seiner späteren Rechtsprechung (vgl. VfSlg. 8621/1979) von der Unbedenklichkeit dieser Bestimmungen ausgegangen.
2. Der Bf. rügt, daß die bel. Beh. ihn zwar als öffentlich-rechtlichen Bediensteten ansehe, aber daraus in Verletzung des Gleichheitssatzes nicht die erforderlichen Folgerungen ziehe. Das bedeute, daß innerhalb des österreichischen Beamtentums zwei Arten von Beamten geschaffen würden. Einmal seien es die "regulären" Beamten, auf die sämtliche pensionsrechtlichen, gehaltsrechtlichen und sonstigen dienstrechtlichen Vorschriften Anwendung fänden, andererseits gäbe es Personen wie den Bf., dem zwar derselbe Status formell zuerkannt werde, dem jedoch die daraus zu ziehenden finanziellen Folgerungen vorenthalten würden. Hierin liege eine "eklatante" Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichbehandlung vor dem Gesetz.
Das B-ÜG finden nach Aufhebung seines §13 durch das BG BGBl. 49/1946 ab dem 29. März 1946 auch auf Wehrmachtsangehörige des Dienst- oder Ruhestandes und deren Hinterbliebene Anwendung. Für solche Personen gilt demnach auch §8 B-ÜG, wonach Bedienstete, die im Zeitpunkt der Beseitigung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gestanden sind - gleichviel ob sie vor oder nach dem 13. März 1938 aufgenommen wurden -, wenn sie nicht nach §7 in den Dienststand übernommen werden, aus dem Dienstverhältnis auszuscheiden sind (Abs1) und hiebei Bedienstete, die am 13. März 1938 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gestanden sind und an diesem Tage die österreichische Bundesbürgerschaft besessen haben, nach Maßgabe der für sie geltenden Vorschriften des österreichischen Dienstrechtes in den Ruhestand versetzt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen (Abs2).
Der Bf. ist am 13. März 1938 als Angehöriger der B-Mannschaft des Bundesheeres (zu diesem Begriff s. Wehrgesetz BGBl. 361/1925 idF der Wehr-Übergangsverordnung, BGBl. 392/1933, wiederverlautbart als Vorläufige Wehrordnung mit Verordnung BGBl. 393/1933, §1 Abs4 und §15 Abs5) ein zeitverpflichteter Soldat iS des BG vom 22. Feber 1933, BGBl. 29, über die Gebühren der zeitverpflichteten Heeresangehörigen (Heeresgebührengesetz 1932 - HGG) gewesen. Er hat an diesem Tage die österreichische Bundesbürgerschaft besessen.
Der Begriff des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ist im B-ÜG so verwendet, daß die ehemaligen zeitverpflichteten Soldaten damit erfaßt wurden und auch diese als Berufsbeamte iS des B-ÜG anzusehen sind (vgl. hiezu auch die Rechtsprechung des VwGH seit dem Erk. eines verstärkten Senates vom 22. Juni 1972, Z 62/71, VwSlg. 8257 A/1972).
Insofern treffen somit die Voraussetzungen für die Anwendung des §8 Abs2 B-ÜG auf den Bf. zu.
Im übrigen ergibt sich aus der Rechtsprechung des VwGH, daß ein Anspruch nach §8 Abs2 B-ÜG nur einem Beamten erwächst, der nach Maßgabe der für ihn geltenden Vorschriften in den Ruhestand versetzt werden kann (VwSlg. 8257 A/1972).
Das HGG 1932 ist gemäß §1 Abs1 B-ÜG nach dem Wegfall des §13 B-ÜG ab 29. März 1946 wieder in Kraft getreten. Das HGG 1932 ist aber nur insoweit anwendbar geworden, als es nach den Bestimmungen des B-ÜG für Maßnahmen nach diesem Gesetz heranzuziehen ist. Ferner gilt es für jene Personen, die durch die Überleitungsmaßnahmen (Übernahme in den Personalstand, Ruhestandsversetzungen usw.) erfaßt worden sind. Die Anwendung des §13 HGG 1932 auf Personen, die nicht nach dem B-ÜG zu Beamten ernannt oder in den Ruhestand versetzt wurden, wurde durch §1 Abs1 B-ÜG nicht ermöglicht (vgl. hiezu VwSlg. 8257 A/1972). Der Bf. wurde weder nach dem B-ÜG zum Beamten ernannt, noch in den Ruhestand versetzt.
Wenn die bel. Beh. vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des VwGH die Anträge des Bf. dahingehend erledigt hat, daß sie die Anträge auf Ruhegenuß, Abfertigung und doppelte Anrechnung der Militärgesamtdienstzeit für die Bemessung des Ruhegenusses abgewiesen hat, so kann ihr ein das Gleichheitsgebot verletzendes, insbesondere ein willkürliches Verhalten nicht angelastet werden.
Soweit der Bf. sich deswegen in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt sieht, weil ihm ein "Kriegsgefangenen-Arbeitslohn" nicht zuerkannt wurde, ist der Bf. schon deswegen offenkundig nicht im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung verletzt, weil ein solcher Anspruch mangels jeder gesetzlichen Grundlage keinem österreichischen Staatsbürger, der in der deutschen Wehrmacht Dienst leistete, zusteht.
3. Im Verfahren ist auch nicht hervorgekommen, daß der Bf. in anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden wäre.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Schlagworte
Dienstrecht, Ruhestandsversetzung, Militärrecht, Beamtenüberleitung, Geltungsbereich (persönlicher) eines GesetzesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1984:B330.1979Dokumentnummer
JFT_10159776_79B00330_00