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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52 Abs1;Rechtssatz
Im Beschwerdefall geht es nicht um die Beiziehung des Amtssachverständigen zu einem konkreten Verfahren, sondern um die generelle Verwendung des Beamten als Amtssachverständiger. Mangels einer konkreten Regelung gerade dieser Verwendung im BDG 1979 (§ 57 BDG 1979 findet auf Amtssachverständige nur insofern Anwendung, als Privatgutachten erstattet werden; Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten3, 270), greifen die allgemeinen Bestimmungen über die Lenkung der Verwendung des Beamten (§ 45 BDG 1979) Platz. Zur Lenkung der Verwendung gehört auch die Übertragung einer Nebentätigkeit (Kucsko-Stadlmayer, a.a.O, 181). In diesem Zusammenhang ist allerdings zu beachten, dass unter dem in § 45 Abs. 1 BDG 1979 genannten "Vorgesetzten" jeder Organwalter zu verstehen ist, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist. Aufgrund der grundsätzlichen Lenkungsbefugnis gegenüber der Verwendung des Beamten durch die Dienstbehörde ist davon auszugehen, dass die generelle Verwendung als Amtssachverständiger - sei es im Rahmen der Haupttätigkeit, sei es im Rahmen einer Nebentätigkeit - als Ausfluss der Dienstaufsicht anzusehen ist; die besondere Beiziehung in einem Einzelfall ergibt sich hingegen aus der Fachaufsicht.
Schlagworte
Amtssachverständiger der Behörde zur Verfügung stehendEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005050024.X01Im RIS seit
21.07.2006Zuletzt aktualisiert am
10.11.2010