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L82007 Bauordnung TirolNorm
AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;Rechtssatz
Der Umstand, dass ein Bauwerber die für die in § 3 Abs. 1 Tir BauO 2001 geforderte rechtliche Sicherung der Verbindung des Bauplatzes mit einer öffentlichen Verkehrsfläche auf gerichtlichem Wege erst einklagen muss, kann im Rahmen der Verbesserung gemäß § 13 Abs. 3 AVG keine Berücksichtigung finden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003060032.X02Im RIS seit
26.07.2006