RS Vwgh 2006/6/27 2003/06/0032

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Veröffentlicht am 27.06.2006
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Index

L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;
BauO Tir 2001 §3 Abs1;

Rechtssatz

Der Umstand, dass ein Bauwerber die für die in § 3 Abs. 1 Tir BauO 2001 geforderte rechtliche Sicherung der Verbindung des Bauplatzes mit einer öffentlichen Verkehrsfläche auf gerichtlichem Wege erst einklagen muss, kann im Rahmen der Verbesserung gemäß § 13 Abs. 3 AVG keine Berücksichtigung finden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003060032.X02

Im RIS seit

26.07.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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