RS Vwgh 2006/6/27 2005/05/0374

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.2006
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82054 Baustoff Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
BauO OÖ 1994 §25a Abs1 Z2;
BauO OÖ 1994 §25a Abs1;
BauO OÖ 1994 §25a Abs4;
BauO OÖ 1994 §30 Abs6 Z2;
BauTG OÖ 1994 §3 Z5;
VwRallg;

Rechtssatz

Im Anzeigeverfahren nach § 25a Oö BauO ist eine Entscheidung der Baubehörde nur für den Fall vorgesehen, dass Untersagungsgründe gemäß Abs. 1 dieser Gesetzesstelle vorliegen. Auf Grund des von der Baubehörde erster Instanz erlassenen Untersagungsbescheides hat der Beschwerdeführer insbesondere im Hinblick auf die im § 25a Abs. 4 Oö BauO normierten Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Bauanzeige einen Rechtsanspruch auf rechtmäßige Erledigung seiner Bauanzeige durch die Berufungsbehörde, da - im Falle der Nichtwahrung der achtwöchigen Untersagungsfrist des § 25a Abs. 1 Oö BauO durch die Behörde - auch bei Zutreffen des von der Baubehörde erster Instanz angenommenen Untersagungsgrundes (hier: Störung des Ortsbildes) die Wirksamkeit der Bauanzeige nur mehr bei Vorliegen der im § 25a Abs. 4 Oö BauO normierten Voraussetzungen berührt sein kann.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung KassationIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005050374.X04

Im RIS seit

21.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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