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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Im Anzeigeverfahren nach § 25a Oö BauO ist eine Entscheidung der Baubehörde nur für den Fall vorgesehen, dass Untersagungsgründe gemäß Abs. 1 dieser Gesetzesstelle vorliegen. Auf Grund des von der Baubehörde erster Instanz erlassenen Untersagungsbescheides hat der Beschwerdeführer insbesondere im Hinblick auf die im § 25a Abs. 4 Oö BauO normierten Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Bauanzeige einen Rechtsanspruch auf rechtmäßige Erledigung seiner Bauanzeige durch die Berufungsbehörde, da - im Falle der Nichtwahrung der achtwöchigen Untersagungsfrist des § 25a Abs. 1 Oö BauO durch die Behörde - auch bei Zutreffen des von der Baubehörde erster Instanz angenommenen Untersagungsgrundes (hier: Störung des Ortsbildes) die Wirksamkeit der Bauanzeige nur mehr bei Vorliegen der im § 25a Abs. 4 Oö BauO normierten Voraussetzungen berührt sein kann.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung KassationIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005050374.X04Im RIS seit
21.07.2006Zuletzt aktualisiert am
02.12.2013