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L10018 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt VorarlbergNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Die - als Besonderheit in der Vorarlberger Landesrechtsordnung vorgesehene - Ausfertigung des Beschlusses der Berufungskommission durch den Bescheid des Bürgermeisters (der selbst auch den Bescheid der Behörde erster Instanz erlassen hatte) stellt keine Befangenheit im Sinne des § 7 AVG dar, weil keine Mitwirkung an der Erlassung der Berufungsentscheidung selbst, sondern nur deren Ausfertigung vorliegt (Hinweis auf die von Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage 2003, unter E 29 dargestellte hg. Rechtsprechung).
Schlagworte
Intimation Zurechnung von BescheidenBefangenheit innerhalb der Gemeindeverwaltung BaurechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005060179.X02Im RIS seit
21.07.2006Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009