RS Vwgh 2006/6/27 2005/06/0179

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Veröffentlicht am 27.06.2006
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Index

L10018 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
AVG §7 Abs1 Z5;
AVG §7 Abs1;
GdG Vlbg 1985 §53 Abs1;

Rechtssatz

Die - als Besonderheit in der Vorarlberger Landesrechtsordnung vorgesehene - Ausfertigung des Beschlusses der Berufungskommission durch den Bescheid des Bürgermeisters (der selbst auch den Bescheid der Behörde erster Instanz erlassen hatte) stellt keine Befangenheit im Sinne des § 7 AVG dar, weil keine Mitwirkung an der Erlassung der Berufungsentscheidung selbst, sondern nur deren Ausfertigung vorliegt (Hinweis auf die von Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage 2003, unter E 29 dargestellte hg. Rechtsprechung).

Schlagworte

Intimation Zurechnung von BescheidenBefangenheit innerhalb der Gemeindeverwaltung Baurecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005060179.X02

Im RIS seit

21.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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