Index
L80001 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung BebauungsplanNorm
AVG §52;Rechtssatz
Nur im Zusammenhang mit einem sämtliche zum Betrieb gehörenden Gebäude mit in die Betrachtung einbeziehenden Betriebskonzept kann die Art und der Umfang des von den Bauwerbern betriebenen landwirtschaftlichen Betriebes umfassend festgestellt werden (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2003, Zl. 2002/05/0687). Geeignet ist ein solches Betriebskonzept nur dann, wenn daraus - im Zusammenhang mit einem allenfalls erforderlichen Sachverständigengutachten - die hier maßgebliche Rechtsfrage, dass das Bauvorhaben für eine (zumindest nebenberufliche) landwirtschaftliche Tätigkeit erforderlich ist, beantwortet werden kann (zur Ausgestaltung eines solchen Betriebskonzeptes siehe das
hg. Erkenntnis vom 16. September 2003, Zl. 2002/05/1013, sowie das
hg. Erkenntnis vom 16. September 2003, Zl. 2002/05/0773). Demnach muss im Rahmen des eingereichten Bauprojektes die geplante landwirtschaftliche Nutzung im Rahmen eines solchen Betriebskonzeptes dargelegt werden; das Vorliegen einer land- und forstwirtschaftlichen Nutzung ist streng anhand dieses Betriebskonzeptes zu prüfen. Ein solches Betriebskonzept muss daher konkrete Anhaltspunkte über Umfang und Art des Landwirtschaftsbetriebes dahingehend enthalten, dass vom Sachverständigen beurteilt werden kann, ob sich aus der beabsichtigten Betriebsführung wenigstens mittelfristig ein Gewinn erzielen lässt.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3 Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005050243.X04Im RIS seit
21.07.2006