RS Vwgh 2006/6/27 2005/05/0243

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.2006
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Index

L80001 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Burgenland
L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
BauRallg;
RPG Bgld 1969 §20 Abs4;
RPG Bgld 1969 §20 Abs5;

Rechtssatz

Nur im Zusammenhang mit einem sämtliche zum Betrieb gehörenden Gebäude mit in die Betrachtung einbeziehenden Betriebskonzept kann die Art und der Umfang des von den Bauwerbern betriebenen landwirtschaftlichen Betriebes umfassend festgestellt werden (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2003, Zl. 2002/05/0687). Geeignet ist ein solches Betriebskonzept nur dann, wenn daraus - im Zusammenhang mit einem allenfalls erforderlichen Sachverständigengutachten - die hier maßgebliche Rechtsfrage, dass das Bauvorhaben für eine (zumindest nebenberufliche) landwirtschaftliche Tätigkeit erforderlich ist, beantwortet werden kann (zur Ausgestaltung eines solchen Betriebskonzeptes siehe das

hg. Erkenntnis vom 16. September 2003, Zl. 2002/05/1013, sowie das

hg. Erkenntnis vom 16. September 2003, Zl. 2002/05/0773). Demnach muss im Rahmen des eingereichten Bauprojektes die geplante landwirtschaftliche Nutzung im Rahmen eines solchen Betriebskonzeptes dargelegt werden; das Vorliegen einer land- und forstwirtschaftlichen Nutzung ist streng anhand dieses Betriebskonzeptes zu prüfen. Ein solches Betriebskonzept muss daher konkrete Anhaltspunkte über Umfang und Art des Landwirtschaftsbetriebes dahingehend enthalten, dass vom Sachverständigen beurteilt werden kann, ob sich aus der beabsichtigten Betriebsführung wenigstens mittelfristig ein Gewinn erzielen lässt.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3 Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005050243.X04

Im RIS seit

21.07.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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