RS Vwgh 2006/6/27 2004/05/0015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.2006
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1;
AVG §8;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/06/0262 E 30. Mai 1996 RS 1(hier: zweiter Satz)

Stammrechtssatz

Dem Begriff der Einwendung ist die Behauptung einer konkreten Rechtsverletzung immanent. Eine dem Gesetz entsprechende Einwendung liegt also nur dann vor, wenn dem Vorbringen der Partei die Verletzung eines bestimmten Rechtes entnommen werden kann. Insbesondere ist das Vorbringen, keinen Einwand zu erheben, wenn den Bestimmungen der Bauordnung Rechnung getragen wird, keine Einwendung im Rechtssinne (Hinweis Hauer, Tiroler Baurecht, zweite Aufl, Entscheidung 26 ff zu § 29 Tir BauO 1989).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004050015.X06

Im RIS seit

25.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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