RS Vwgh 2006/6/27 2005/05/0374

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.2006
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82054 Baustoff Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs4;
BauO OÖ 1994 §25a Abs1 Z2;
BauO OÖ 1994 §25a Abs1;
BauO OÖ 1994 §25a Abs4;
BauO OÖ 1994 §30 Abs6 Z2;
BauTG OÖ 1994 §3 Z5;
VwGG §34 Abs1 impl;
VwRallg;

Rechtssatz

War die Berufungsbehörde der Auffassung, dass ein Untersagungsgrund im Sinne des § 25a Abs. 1 Oö BauO vorliegt, war sie verpflichtet, selbst in der Sache zu entscheiden. Findet sie, dass das Ermittlungsverfahren vor der Untersagung der Bauausführung durch die Baubehörde erster Instanz mangelhaft geblieben ist, hat sie die erforderlichen Verfahrensergänzungen selbst vorzunehmen. (Hier: Die ersatzlose Behebung des auf § 25a Oö BauO gestützten erstinstanzlichen Untersagungsbescheides durch die Berufungsbehörde im Grunde des § 66 Abs. 4 AVG verletzt den Beschwerdeführer nicht in den von ihm in der Beschwerde geltend gemachten Rechten, weil eine "positive" Entscheidung über die Bauanzeige - etwa in Form einer "Bewilligung" - nicht in Betracht kommt und die rechtlichen Erwägungen der Berufungsbehörde zur Frage des Vorliegens einer "vollständigen und ordnungsgemäß belegten Bauanzeige" und der damit verbundenen Beurteilung des Laufes der im § 25a Abs. 1 Oö BauO normierten Untersagungsfrist keine die Baubehörde erster Instanz bindenden tragenden Aufhebungsgründe im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG sind.)

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung KassationRechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005050374.X05

Im RIS seit

21.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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