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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §66 Abs2;Rechtssatz
War die Berufungsbehörde der Auffassung, dass ein Untersagungsgrund im Sinne des § 25a Abs. 1 Oö BauO vorliegt, war sie verpflichtet, selbst in der Sache zu entscheiden. Findet sie, dass das Ermittlungsverfahren vor der Untersagung der Bauausführung durch die Baubehörde erster Instanz mangelhaft geblieben ist, hat sie die erforderlichen Verfahrensergänzungen selbst vorzunehmen. (Hier: Die ersatzlose Behebung des auf § 25a Oö BauO gestützten erstinstanzlichen Untersagungsbescheides durch die Berufungsbehörde im Grunde des § 66 Abs. 4 AVG verletzt den Beschwerdeführer nicht in den von ihm in der Beschwerde geltend gemachten Rechten, weil eine "positive" Entscheidung über die Bauanzeige - etwa in Form einer "Bewilligung" - nicht in Betracht kommt und die rechtlichen Erwägungen der Berufungsbehörde zur Frage des Vorliegens einer "vollständigen und ordnungsgemäß belegten Bauanzeige" und der damit verbundenen Beurteilung des Laufes der im § 25a Abs. 1 Oö BauO normierten Untersagungsfrist keine die Baubehörde erster Instanz bindenden tragenden Aufhebungsgründe im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG sind.)
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung KassationRechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005050374.X05Im RIS seit
21.07.2006Zuletzt aktualisiert am
02.12.2013