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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §1294;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/07/0186 E 11. Dezember 1990 RS 5(Hier Zusatz: Ein Verschulden des Beteiligten ist somit nur dann anzunehmen, wenn ihn zumindest der Vorwurf trifft, dass er es an der gehörigen Aufmerksamkeit oder dem gehörigen Fleiß habe fehlen lassen.)Stammrechtssatz
Bei der Prüfung der Frage, ob ein Verschulden iSd § 76 Abs 2 AVG vorliegt, ist in jedem Fall vom Verschuldensbegriff des § 1294 ABGB auszugehen (Hinweis E 22.10.1985, 85/07/0112).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004050099.X03Im RIS seit
28.07.2006Zuletzt aktualisiert am
10.08.2009