RS Vwgh 2006/6/27 2004/05/0099

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1294;
AVG §76 Abs2;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/07/0186 E 11. Dezember 1990 RS 5(Hier Zusatz: Ein Verschulden des Beteiligten ist somit nur dann anzunehmen, wenn ihn zumindest der Vorwurf trifft, dass er es an der gehörigen Aufmerksamkeit oder dem gehörigen Fleiß habe fehlen lassen.)

Stammrechtssatz

Bei der Prüfung der Frage, ob ein Verschulden iSd § 76 Abs 2 AVG vorliegt, ist in jedem Fall vom Verschuldensbegriff des § 1294 ABGB auszugehen (Hinweis E 22.10.1985, 85/07/0112).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004050099.X03

Im RIS seit

28.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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