Index
L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung BebauungsplanNorm
AVG §71 Abs1;Rechtssatz
Eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich einer Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Falle einer sukzessiven Zuständigkeit kommt nur dann in Betracht, wenn sich die verfahrensrechtliche Entscheidung auf einen Vorgang während des Verwaltungsverfahrens bezieht. Im vorliegenden Fall bezieht sich der Wiedereinsetzungsantrag aber nicht auf eine Frist, die während des Verwaltungsverfahrens versäumt wurde, sondern auf die Frist zur Bekämpfung des Bescheides der Baubehörde erster Instanz. Über die Versäumung der Frist zur Anrufung des Bezirksgerichtes könnte aber nur das örtlich zuständige Bezirksgericht entscheiden (Hinweis auf das E vom 28. Jänner 2003, Zl. 2002/05/1522, und die in diesem angeführte Vorjudikatur).
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Gerichtliche oder schiedsgerichtliche EntscheidungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006060066.X01Im RIS seit
26.07.2006