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L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde ist im Baubewilligungsverfahren bei der Berufung eines Nachbarn auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer dieser ein Mitspracherecht besitzt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 1990, 90/06/0128, u.a.). Die Berufungsbehörde ist nicht berechtigt, aus Anlass der Berufung eines Nachbarn andere Fragen als Rechtsverletzungen des Nachbarn aufzugreifen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 1984, 82/05/0158).
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Besondere RechtsgebieteUmfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte ParteistellungBaurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005050125.X02Im RIS seit
26.07.2006Zuletzt aktualisiert am
17.03.2017