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L10014 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
AVG §8;Rechtssatz
Aufgabe der Aufsichtsbehörde im Vorstellungsverfahren gemäß § 102 Oö. Gemeindeordnung 1990 ist es zu prüfen, ob subjektive Rechte der Einschreiter durch die angefochtene Entscheidung verletzt werden (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 22. Mai 2001, Zl. 2001/05/0096). Die Parteienrechte der Nachbarn sind im Vorstellungsverfahren nach der Oö. Gemeindeordnung 1990 auf die Mitsprache in jenen Punkten beschränkt, in denen ihnen im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren Parteistellung zukam (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1971, Zl. 1447/69, VwSlg. 7982 A/1971, zu der mit der hier zu beurteilenden Rechtslage übereinstimmenden Oö. Gemeindeordnung 1965).
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeBaurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005050007.X02Im RIS seit
08.08.2006Zuletzt aktualisiert am
15.12.2017