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22/02 ZivilprozessordnungNorm
RAO 1868 §45 Abs4;Rechtssatz
Der Verfahrenshelfer hat die Entziehung der Verfahrenshilfe (wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung) beantragt. Dass der Verfahrenshelfer von dieser ihm ausdrücklich durch § 68 Abs. 1 ZPO eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, kann aber für sich allein nicht zur Folge haben, dass er (allein deshalb) befangen im Sinne des § 45 Abs. 4 RAO wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005060278.X03Im RIS seit
08.08.2006Zuletzt aktualisiert am
19.02.2009