RS Vwgh 2006/6/27 AW 2006/18/0141

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Veröffentlicht am 27.06.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §62 Abs1;
FrPolG 2005 §62 Abs2;
SMG 1997 §27 Abs1;
SMG 1997 §27 Abs2 Z2;
SMG 1997 §27 Abs2;
SMG 1997 §28 Abs2;
SMG 1997 §28 Abs3;
SMG 1997 §28 Abs6;
StGB §15;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Erlassung eines unbefristeten Rückkehrverbots -

Der Beschwerdeführer hat Suchtmittel in einer "großen Menge" (nach § 28 Abs. 6 SMG ist dies eine solche, die geeignet ist, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen herbeizuführen) gewerbsmäßig in Verkehr gesetzt bzw. in Verkehr zu setzen versucht. Zudem hat der Beschwerdeführer Suchtgift dem SMG zuwider erworben und besessen sowie gewerbsmäßig verkauft. Angesichts des wiederholten während eines längeren Zeitraums gesetzten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers, das eine erhebliche Gefährdung des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität darstellt, bei der es sich um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität handelt und bei der die Wiederholungsgefahr erfahrungsgemäß besonders groß ist (Hinweis E 17. Jänner 2006, 2006/18/0001) - letztere manifestiert sich im Fall des Beschwerdeführers zudem in seiner wiederholten Tatbegehung -, stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Fall zwingende öffentliche Interessen entgegen. In einem solchen Fall ist nach § 30 Abs. 2 VwGG eine Interessenabwägung nicht vorzunehmen.

Schlagworte

InteressenabwägungZwingende öffentliche InteressenBesondere Rechtsgebiete Polizeirecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:AW2006180141.A01

Im RIS seit

29.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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