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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Erlassung eines unbefristeten Rückkehrverbots -
Der Beschwerdeführer hat Suchtmittel in einer "großen Menge" (nach § 28 Abs. 6 SMG ist dies eine solche, die geeignet ist, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen herbeizuführen) gewerbsmäßig in Verkehr gesetzt bzw. in Verkehr zu setzen versucht. Zudem hat der Beschwerdeführer Suchtgift dem SMG zuwider erworben und besessen sowie gewerbsmäßig verkauft. Angesichts des wiederholten während eines längeren Zeitraums gesetzten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers, das eine erhebliche Gefährdung des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität darstellt, bei der es sich um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität handelt und bei der die Wiederholungsgefahr erfahrungsgemäß besonders groß ist (Hinweis E 17. Jänner 2006, 2006/18/0001) - letztere manifestiert sich im Fall des Beschwerdeführers zudem in seiner wiederholten Tatbegehung -, stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Fall zwingende öffentliche Interessen entgegen. In einem solchen Fall ist nach § 30 Abs. 2 VwGG eine Interessenabwägung nicht vorzunehmen.
Schlagworte
InteressenabwägungZwingende öffentliche InteressenBesondere Rechtsgebiete PolizeirechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:AW2006180141.A01Im RIS seit
29.08.2006Zuletzt aktualisiert am
09.11.2011