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19/05 MenschenrechteNorm
FrPolG 2005 §50;Rechtssatz
Sollte die Niederlassungsbehörde im Fall einer dem Fremden bei Nichterteilung des Aufenthaltstitels drohenden Gefahr gemäß § 50 FrPolG 2005 (insbesondere einer gegen Art. 3 MRK verstoßenden Behandlung) oder im Fall eines aus Art. 8 MRK abzuleitenden Anspruchs auf Familienachzug die Inlandsantragstellung nicht von Amts wegen zulassen und den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltstitels gemäß § 21 Abs. 1 NAG 2005 abweisen, so besteht allein deswegen noch kein vollstreckbarer Titel zur Außerlandschaffung des Fremden. Dazu müsste vielmehr die Fremdenpolizeibehörde zunächst eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot erlassen. Während eines derartigen fremdenpolizeilichen Verfahrens kann der Fremde einen Feststellungsantrag gemäß § 51 FrPolG 2005 stellen. Wird diesem Antrag stattgegeben, so ist die Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung des Fremden in den von seinem Antrag betroffenen Staat nicht zulässig. Dem Fremden steht somit ein ausreichender - und durchsetzbarer - Schutz vor einem Eingriff in die in § 50 FrPolG 2005 genannten (zum Teil auch verfassungsgesetzlich gewährleisteten) Rechte zur Verfügung. Einen - ausnahmsweise - aus Art. 8 MRK abzuleitenden Anspruch auf Familiennachzug - dem auch der Eingriffsvorbehalt des Art. 8 Abs. 2 MRK nicht entgegen steht -
kann ein Fremder im Verfahren gemäß § 73 Abs. 4 NAG 2005 geltend machen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006180153.X03Im RIS seit
17.07.2006Zuletzt aktualisiert am
07.12.2011