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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Der Vorschrift des zweiten Satzes des § 22 Abs. 4 Oö. ROG 1994 kommt auch Nachbarn schützende Wirkung im Sinne des § 31 Abs. 4 Oö. BauO 1994 zu. Diese Bestimmung legt nämlich den Maßstab für die Beurteilung der Immissionen (und damit der Zulässigkeit der Vorhaben) fest. Auf die Einhaltung dieser Bestimmung kann sich daher der Parteistellung im Baubewilligungsverfahren genießende Nachbar berufen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2004, Zl. 2004/05/0089).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005050007.X06Im RIS seit
08.08.2006Zuletzt aktualisiert am
15.12.2017