RS Vwgh 2006/6/27 2004/05/0113

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.2006
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1027;
ABGB §833;
ABGB §834;
BauO Wr §129 Abs10;
BauO Wr §129 Abs2;
BauO Wr §135 Abs1 idF 1992/048;
BauO Wr §135 Abs3;
BauRallg;
VStG §9 Abs1;

Rechtssatz

Wohl haftet verwaltungsstrafrechtlich bei Vorliegen der in § 135 Abs. 3 BauO für Wien genannten und von der Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen der Verwalter primär, also anstelle des Eigentümers (siehe zu diesen Voraussetzungen Moritz, BauO für Wien, 3. Auflage, 389 f., sowie beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 9. November 2004, Zl. 2002/05/0033). Diese Verantwortlichkeit ist aber nur bezüglich jener Maßnahmen gegeben, zu denen der Hausverwalter aufgrund seiner Befugnis verpflichtet war. Dazu gehört insbesondere die Durchführung von Instandsetzungsarbeiten (Strasser in Rummel I, 3. Auflage, Rz 9 zu § 1027 bis 1033 ABGB; Moritz aaO, 391), nicht hingegen gehören dazu, weil der ordentlichen Verwaltung nach § 833 ABGB nicht zuordenbar, wichtige Veränderungen baulicher Art, worunter Baumaßnahmen zu verstehen sind, die über den bloßen Erhaltungszweck hinausgehen (Gamerith in Rummel I, 3. Auflage, Rz 6 zu § 834 ABGB). Die Beseitigung eines ohne Baubewilligung errichteten Baues gehört nicht zu jenen Verpflichtungen, für deren Verletzung der Verwalter an Stelle des Eigentümers verantwortlich ist (vgl. bereits das hg. Erkenntnis vom 29. September 1959, Zl. 980/58, VwSlg 5059 A/1959). [Hier erfolgte konsenslos die Errichtung einer Massivwand, mit der ein Gangteil vom allgemeinen Hausgang abgetrennt wurde; dessen Beseitigung hat mit der aus § 129 Abs. 2 BauO für Wien resultierenden Verpflichtung nichts zu tun, sodass allein der Eigentümer nach § 129 Abs. 10 BauO für Wien verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich bleibt. Bezüglich dieses Vorwurfes kann sich die Beschwerdeführerin (Geschäftsführerin und als solche zur Vertretung nach außen Berufene der Miteigentümerin) daher nicht auf das Bestehen einer Verwaltung berufen.]

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004050113.X01

Im RIS seit

26.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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