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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Ob eine vollständige und ordnungsgemäß belegte Bauanzeige im Sinne des § 25a Abs. 1 Einleitungssatz Oö BauO vorliegt, ist an Hand des § 25 Oö BauO, insbesondere dessen Abs. 3 und 4, zu beurteilen. (Im Beschwerdefall ist von einer vollständigen und ordnungsgemäß belegten Bauanzeige dann auszugehen, wenn die vorgelegten Baupläne den Anordnungen des § 28 Abs. 2 Z. 4 und § 29 Abs. 2 und 5 Oö BauO entsprochen haben. Daher kam es auf die verbale Beschreibung des angezeigten Bauvorhabens nicht an. Ein Widerspruch zwischen der verbalen Beschreibung des Bauvorhabens und den vorgelegten Bauplänen ist somit nicht von Bedeutung. Die rechtliche Beurteilung der Berufungsbehörde, es liege infolge der unlösbaren Widersprüche zwischen der verbalen Beschreibung des Bauvorhabens in der Bauanzeige und dessen Darstellung im Bebauungsplan keine vollständige und ordnungsgemäß belegte Bauanzeige vor und daher sei eine inhaltliche Entscheidung über die Bauanzeige durch die Baubehörde erster Instanz in Form eines Untersagungsbescheides unzulässig gewesen, ist verfehlt. Im Ergebnis ist daher von einer rechtzeitig erstatteten, nicht untersagten Bauanzeige auszugehen.)
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung KassationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005050374.X06Im RIS seit
21.07.2006Zuletzt aktualisiert am
02.12.2013