RS Vwgh 2006/6/27 2005/05/0374

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.2006
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
BauO OÖ 1994 §25a Abs1;
BauO OÖ 1994 §25a Abs3;
BauO OÖ 1994 §25a Abs4;
BauO OÖ 1994 §28 Abs2 Z4;
BauO OÖ 1994 §29 Abs2;
BauO OÖ 1994 §29 Abs5;

Rechtssatz

Ob eine vollständige und ordnungsgemäß belegte Bauanzeige im Sinne des § 25a Abs. 1 Einleitungssatz Oö BauO vorliegt, ist an Hand des § 25 Oö BauO, insbesondere dessen Abs. 3 und 4, zu beurteilen. (Im Beschwerdefall ist von einer vollständigen und ordnungsgemäß belegten Bauanzeige dann auszugehen, wenn die vorgelegten Baupläne den Anordnungen des § 28 Abs. 2 Z. 4 und § 29 Abs. 2 und 5 Oö BauO entsprochen haben. Daher kam es auf die verbale Beschreibung des angezeigten Bauvorhabens nicht an. Ein Widerspruch zwischen der verbalen Beschreibung des Bauvorhabens und den vorgelegten Bauplänen ist somit nicht von Bedeutung. Die rechtliche Beurteilung der Berufungsbehörde, es liege infolge der unlösbaren Widersprüche zwischen der verbalen Beschreibung des Bauvorhabens in der Bauanzeige und dessen Darstellung im Bebauungsplan keine vollständige und ordnungsgemäß belegte Bauanzeige vor und daher sei eine inhaltliche Entscheidung über die Bauanzeige durch die Baubehörde erster Instanz in Form eines Untersagungsbescheides unzulässig gewesen, ist verfehlt. Im Ergebnis ist daher von einer rechtzeitig erstatteten, nicht untersagten Bauanzeige auszugehen.)

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005050374.X06

Im RIS seit

21.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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