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L10014 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
BauRallg;Rechtssatz
Auf Grund der Vorstellung der mitbeteiligten Nachbarn durfte die Vorstellungsbehörde den von ihr als tragend bezeichneten Aufhebungsgrund (zur bindenden Wirkung des aufhebenden aufsichtsbehördlichen Bescheides siehe die hg. Erkenntnisse vom 22. November 2005, Zl. 2003/05/0156, und vom 16. Februar 1988, Zl. 87/05/0151), das bewilligte Bauvorhaben der Beschwerdeführerin widerspreche der Kerngebietswidmung des § 22 Abs. 4 Oö. ROG 1994, weil für dieses eine Sonderwidmung im Sinne des § 23 Abs. 4 letzter Satz Oö. ROG 1994 erforderlich gewesen wäre, nur dann zum Anlass einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides nehmen, wenn die mitbeteiligten Parteien ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der widmungsgemäßen Verwendung des Baugrundstückes schlechthin hatten.
Schlagworte
Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde ErsatzbescheidBesondere RechtsgebieteNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005050007.X03Im RIS seit
08.08.2006Zuletzt aktualisiert am
15.12.2017