RS Vwgh 2006/6/27 2005/05/0007

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.2006
beobachten
merken

Index

L10014 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Oberösterreich
L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich
L82000 Bauordnung
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauRallg;
B-VG Art119a Abs5;
GdO OÖ 1990 §102;
ROG OÖ 1994 §22 Abs4;
ROG OÖ 1994 §23 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Auf Grund der Vorstellung der mitbeteiligten Nachbarn durfte die Vorstellungsbehörde den von ihr als tragend bezeichneten Aufhebungsgrund (zur bindenden Wirkung des aufhebenden aufsichtsbehördlichen Bescheides siehe die hg. Erkenntnisse vom 22. November 2005, Zl. 2003/05/0156, und vom 16. Februar 1988, Zl. 87/05/0151), das bewilligte Bauvorhaben der Beschwerdeführerin widerspreche der Kerngebietswidmung des § 22 Abs. 4 Oö. ROG 1994, weil für dieses eine Sonderwidmung im Sinne des § 23 Abs. 4 letzter Satz Oö. ROG 1994 erforderlich gewesen wäre, nur dann zum Anlass einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides nehmen, wenn die mitbeteiligten Parteien ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der widmungsgemäßen Verwendung des Baugrundstückes schlechthin hatten.

Schlagworte

Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde ErsatzbescheidBesondere RechtsgebieteNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005050007.X03

Im RIS seit

08.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten