RS Vwgh 2006/6/27 2004/05/0099

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.2006
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Index

L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Burgenland
L82001 Bauordnung Burgenland
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1294;
AVG §76 Abs2;
BauG Bgld 1997 §25;

Rechtssatz

Hauer (Der Nachbar im Baurecht5, 225) verweist eindringlich auf strafrechtliche Sanktionen, denen ein Bürgermeister ausgesetzt ist, der seine Amtspflichten auf Grund von Anzeigen von Nachbarn nicht erfüllt. Dies bedeutet aber andererseits, dass vom Nachbarn, bevor er eine solche Anzeige erstattet, eine entsprechende Sorgfalt bei den von ihm aufgestellten Sachbehauptungen gefordert werden muss. [Hier: Bei Beurteilung der Frage, ob es die Mitbeteiligten (Nachbarn) bei ihrer Anzeige an der gehörigen Aufmerksamkeit haben fehlen lassen, spielt im Besonderen der Umstand eine Rolle, dass sie eine Abstandsverletzung von (bloß) 15 cm behauptet haben. Ein derartiger Vorwurf ist aber nur verifizierbar, wenn der Grenzverlauf eindeutig feststeht. Es hätten sich also die Mitbeteiligten selber zunächst Gewissheit über den Grenzverlauf verschaffen müssen, bevor sie ein Einschreiten der Baubehörde auf Grund ihrer Behauptung forderten, wozu erschwerend die Nachhaltigkeit ihres Begehrens kommt. Hätten sich die Mitbeteiligten über den wahren Grenzverlauf Gewissheit verschafft, dann wäre es zur Anzeige und damit zum Einschreiten der Behörde im Rahmen des § 25 Bgld BauG nicht gekommen. Die Gemeindebehörden haben daher zu Recht ein Verschulden der Mitbeteiligten und damit deren Kostentragungspflicht angenommen.]

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004050099.X04

Im RIS seit

28.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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