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L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
ABGB §1294;Rechtssatz
Hauer (Der Nachbar im Baurecht5, 225) verweist eindringlich auf strafrechtliche Sanktionen, denen ein Bürgermeister ausgesetzt ist, der seine Amtspflichten auf Grund von Anzeigen von Nachbarn nicht erfüllt. Dies bedeutet aber andererseits, dass vom Nachbarn, bevor er eine solche Anzeige erstattet, eine entsprechende Sorgfalt bei den von ihm aufgestellten Sachbehauptungen gefordert werden muss. [Hier: Bei Beurteilung der Frage, ob es die Mitbeteiligten (Nachbarn) bei ihrer Anzeige an der gehörigen Aufmerksamkeit haben fehlen lassen, spielt im Besonderen der Umstand eine Rolle, dass sie eine Abstandsverletzung von (bloß) 15 cm behauptet haben. Ein derartiger Vorwurf ist aber nur verifizierbar, wenn der Grenzverlauf eindeutig feststeht. Es hätten sich also die Mitbeteiligten selber zunächst Gewissheit über den Grenzverlauf verschaffen müssen, bevor sie ein Einschreiten der Baubehörde auf Grund ihrer Behauptung forderten, wozu erschwerend die Nachhaltigkeit ihres Begehrens kommt. Hätten sich die Mitbeteiligten über den wahren Grenzverlauf Gewissheit verschafft, dann wäre es zur Anzeige und damit zum Einschreiten der Behörde im Rahmen des § 25 Bgld BauG nicht gekommen. Die Gemeindebehörden haben daher zu Recht ein Verschulden der Mitbeteiligten und damit deren Kostentragungspflicht angenommen.]
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004050099.X04Im RIS seit
28.07.2006Zuletzt aktualisiert am
10.08.2009