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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §1;Rechtssatz
Ob das bei der Baubehörde eingereichte Vorhaben eine Erzeugungsanlage im Sinne des § 2 Z. 18 O.ö. ElWOG 2001 ist, kann in bindender Weise nur von der gemäß § 71 O.ö. ElWOG 2001 zuständigen Behörde beurteilt werden. Die vom unabhängigen Verwaltungssenat in seinem Bescheid im Rahmen eines gewerbebehördlichen Betriebsanlageverfahrens als Berufungsbehörde vorgenommene Beurteilung, das bei der Bezirkshauptmannschaft als Gewerbebehörde eingereichte Vorhaben sei eine Anlage, die der Erzeugung von Elektrizität diene, weshalb die Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 1 Z. 20 GewO 1994 greife, stellt keine die Baubehörde bindende Entscheidung des Inhalts dar, das bei der Baubehörde eingereichte Bauvorhaben sei eine Stromerzeugungsanlage im Sinne des § 2 Z. 18 O.ö. ElWOG 2001, für welche eine Bewilligungspflicht im Sinne des § 6 O.ö. ElWOG 2001 bestehe. Der unabhängige Verwaltungssenat hat in seiner Entscheidung die Frage, ob das eingereichte Vorhaben eine Stromerzeugungsanlage ist, nämlich nicht als zuständige Behörde gemäß § 71 O.ö. ElWOG 2001 beurteilt.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteBehörden Zuständigkeit Allgemein BauRallg2/1sachliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005050298.X01Im RIS seit
21.07.2006Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009