RS Vwgh 2006/6/27 2005/05/0298

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.2006
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L78004 Elektrizität Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §1;
AVG §38;
BauO OÖ 1994 §35 Abs1;
BauRallg;
ElWOG OÖ 2001 §13 Abs2;
ElWOG OÖ 2001 §2 Z18;
ElWOG OÖ 2001 §6;
ElWOG OÖ 2001 §71;
GewO 1994 §2 Abs1 Z20;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Ob das bei der Baubehörde eingereichte Vorhaben eine Erzeugungsanlage im Sinne des § 2 Z. 18 O.ö. ElWOG 2001 ist, kann in bindender Weise nur von der gemäß § 71 O.ö. ElWOG 2001 zuständigen Behörde beurteilt werden. Die vom unabhängigen Verwaltungssenat in seinem Bescheid im Rahmen eines gewerbebehördlichen Betriebsanlageverfahrens als Berufungsbehörde vorgenommene Beurteilung, das bei der Bezirkshauptmannschaft als Gewerbebehörde eingereichte Vorhaben sei eine Anlage, die der Erzeugung von Elektrizität diene, weshalb die Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 1 Z. 20 GewO 1994 greife, stellt keine die Baubehörde bindende Entscheidung des Inhalts dar, das bei der Baubehörde eingereichte Bauvorhaben sei eine Stromerzeugungsanlage im Sinne des § 2 Z. 18 O.ö. ElWOG 2001, für welche eine Bewilligungspflicht im Sinne des § 6 O.ö. ElWOG 2001 bestehe. Der unabhängige Verwaltungssenat hat in seiner Entscheidung die Frage, ob das eingereichte Vorhaben eine Stromerzeugungsanlage ist, nämlich nicht als zuständige Behörde gemäß § 71 O.ö. ElWOG 2001 beurteilt.

Schlagworte

Besondere RechtsgebieteBehörden Zuständigkeit Allgemein BauRallg2/1sachliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005050298.X01

Im RIS seit

21.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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