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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Der Ansicht des Nachbarn, dass sich aus den Baugebietskategorien des § 23 Abs. 5 Stmk. ROG ganz allgemein ein Immissionsschutz ergebe, wobei der Nachbar auf § 4 Z. 49 Stmk. BauG (die Definition ortsüblicher Belästigungen), § 13 Abs. 12 Stmk. BauG und § 35 Abs. 1 Stmk. BauG, verweist, kann nicht gefolgt werden. Die Definition von ortsüblichen Belästigungen im § 4 Z. 49 Stmk. BauG steht im Zusammenhang mit jenen Bestimmungen dieses Gesetzes (wie u.a. § 13 Abs. 12 Stmk. BauG), in denen auf derartige Belästigungen abgestellt wird. § 13 Abs. 12 Stmk. BauG betrifft nur den Schutz der bestehenden Nachbarschaft. Die Regelung des § 35 Abs. 1 Stmk. BauG bezieht sich auf die bei der Baudurchführung allenfalls hervorgerufenen Belästigungen. Auf die Einhaltung von § 63 Abs. 1 Stmk. BauG steht nur i.V.m. § 26 Abs. 1 Z. 5 Stmk. BauG ein Nachbarrecht zu. Diesbezüglich ist dem Erstbeschwerdeführer kein Nachbarrecht eingeräumt.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005060013.X04Im RIS seit
21.07.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008