RS Vwgh 2006/6/27 2005/06/0013

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.2006
beobachten
merken

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §13 Abs12;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z5;
BauG Stmk 1995 §26 Abs4 idF 2003/078;
BauG Stmk 1995 §35 Abs1;
BauG Stmk 1995 §4 Z49;
BauG Stmk 1995 §63 Abs1;
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 litf idF 1986/039;

Rechtssatz

Der Ansicht des Nachbarn, dass sich aus den Baugebietskategorien des § 23 Abs. 5 Stmk. ROG ganz allgemein ein Immissionsschutz ergebe, wobei der Nachbar auf § 4 Z. 49 Stmk. BauG (die Definition ortsüblicher Belästigungen), § 13 Abs. 12 Stmk. BauG und § 35 Abs. 1 Stmk. BauG, verweist, kann nicht gefolgt werden. Die Definition von ortsüblichen Belästigungen im § 4 Z. 49 Stmk. BauG steht im Zusammenhang mit jenen Bestimmungen dieses Gesetzes (wie u.a. § 13 Abs. 12 Stmk. BauG), in denen auf derartige Belästigungen abgestellt wird. § 13 Abs. 12 Stmk. BauG betrifft nur den Schutz der bestehenden Nachbarschaft. Die Regelung des § 35 Abs. 1 Stmk. BauG bezieht sich auf die bei der Baudurchführung allenfalls hervorgerufenen Belästigungen. Auf die Einhaltung von § 63 Abs. 1 Stmk. BauG steht nur i.V.m. § 26 Abs. 1 Z. 5 Stmk. BauG ein Nachbarrecht zu. Diesbezüglich ist dem Erstbeschwerdeführer kein Nachbarrecht eingeräumt.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005060013.X04

Im RIS seit

21.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten