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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauG Vlbg 2001 §28;Rechtssatz
Es erscheint dem Verwaltungsgerichtshof gleichheitsrechtlich nicht bedenklich, wenn der Landesgesetzgeber ab dem Inkrafttreten des Vlbg. BauG 2001 in § 5 Abs. 4 Vlbg. BauG 2001 für die Annahme des Fußpunktes im Zusammenhang mit der Ermittlung des Schattenpunktes anordnet, dass im Falle der Veränderung der Oberfläche bei der Bauführung nunmehr von der Geländeoberfläche vor dieser Veränderung auszugehen ist, und u.a. für die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bewilligten und errichteten baulichen Anlagen gemäß der Übergangsbestimmung in § 56 Abs. 3 Vlbg. BauG 2001 auf die entsprechend der alten Rechtslage maßgebliche Geländeoberfläche nach der Bauführung weiterhin abstellt (ausführliche Begründung im E).
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006060028.X04Im RIS seit
26.07.2006Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009