Index
L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof kann die Bedenken der Nachbarin gegen § 26 Abs. 2 Vlbg. BauG 2001, weil Verstöße gegen Verordnungen nach dem Vlbg. RPG 1996, die in diesem Gesetz (§ 22 Abs. 3 und § 35 Abs. 3 Vlbg. RPG 1996) mit Nichtigkeit sanktioniert seien, von den Nachbarn nicht geltend gemacht werden könnten, nicht teilen. Die im Vlbg. RPG 1996 vorgesehenen Bestimmungen betreffend Nichtigkeitsgründe in Bezug auf erteilte Baubewilligungen stehen allein im öffentlichen Interesse, um in diesen Fällen der Rechtsrichtigkeit gegenüber der Rechtssicherheit zum Erfolg zu verhelfen.
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006060028.X03Im RIS seit
26.07.2006Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009