RS Vwgh 2006/6/27 2006/06/0028

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.2006
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Vlbg 2001 §26 Abs2;
BauG Vlbg 2001 §28;
BauRallg;
B-VG Art140;
RPG Vlbg 1996 §22 Abs3;
RPG Vlbg 1996 §35 Abs3;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof kann die Bedenken der Nachbarin gegen § 26 Abs. 2 Vlbg. BauG 2001, weil Verstöße gegen Verordnungen nach dem Vlbg. RPG 1996, die in diesem Gesetz (§ 22 Abs. 3 und § 35 Abs. 3 Vlbg. RPG 1996) mit Nichtigkeit sanktioniert seien, von den Nachbarn nicht geltend gemacht werden könnten, nicht teilen. Die im Vlbg. RPG 1996 vorgesehenen Bestimmungen betreffend Nichtigkeitsgründe in Bezug auf erteilte Baubewilligungen stehen allein im öffentlichen Interesse, um in diesen Fällen der Rechtsrichtigkeit gegenüber der Rechtssicherheit zum Erfolg zu verhelfen.

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006060028.X03

Im RIS seit

26.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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