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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
ABGB §825;Rechtssatz
Der Miteigentümer muss alle tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten zur Beseitigung der Konsenswidrigkeit ausschöpfen und gegebenenfalls das streitige Verfahren zur Abwehr von Rechtswidrigkeiten beschreiten (Moritz, BauO für Wien, 3. Auflage, 388 f.).
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004050113.X08Im RIS seit
26.07.2006Zuletzt aktualisiert am
07.11.2012