RS Vwgh 2006/6/27 2005/06/0179

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §7 Abs1 Z5;
AVG §7 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/06/0252 E 17. Februar 1994 RS 1

Stammrechtssatz

Die Ausgeschlossenheit eines behördlichen Organs iSd § 7 Abs 1 Z 5 AVG muß sich immer auf die zur Entscheidung berufenen Organwalter beziehen. Ob sich diese Organwalter dabei eines Hilfsapparates bedienen bzw welche Personen für konzeptive oder Ermittlungstätigkeit dabei herangezogen werden, ist für das ordnungsgemäße Zustandekommen der Entscheidung selbst ohne Bedeutung (Hinweis E 17.2.1972, 256/71, VwSlg 8171 A/1972).

Schlagworte

Befangenheit innerhalb der Gemeindeverwaltung Baurecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005060179.X01

Im RIS seit

21.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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