RS Vwgh 2006/6/27 2006/06/0028

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.2006
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Vlbg 2001 §26 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Die den Eigentümern benachbarter Grundstücke im Baubewilligungsverfahren zustehenden Nachbarrechte sind im § 26 Abs. 1 Vlbg. BauG 2001 taxativ aufgezählt. Die Erhebung von Einwendungen des Nachbarn in Bezug auf die Einhaltung der festgelegten Baunutzungszahl ist dem Nachbarn danach nicht eingeräumt.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006060028.X01

Im RIS seit

26.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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