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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die den Eigentümern benachbarter Grundstücke im Baubewilligungsverfahren zustehenden Nachbarrechte sind im § 26 Abs. 1 Vlbg. BauG 2001 taxativ aufgezählt. Die Erhebung von Einwendungen des Nachbarn in Bezug auf die Einhaltung der festgelegten Baunutzungszahl ist dem Nachbarn danach nicht eingeräumt.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006060028.X01Im RIS seit
26.07.2006Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009