TE Vfgh Erkenntnis 1984/2/27 B430/78

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Veröffentlicht am 27.02.1984
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Index

43 Wehrrecht
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
AVG §56
WehrG 1978 §29 Abs9
WehrG 1978 §36
WehrG 1978 §36 Abs1

Leitsatz

Wehrgesetz 1978; keine Bedenken gegen §29 Abs9; keine Verletzung des Gleichheitsrechtes bei Erlassung eines Einberufungsbefehls zu Kaderübungen an einen Reserveoffiziersanwärter gemäß §29 Abs9

Spruch

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Das Militärkommando Stmk. berief den Bf., einen Reserveoffiziersanwärter, für die Zeit vom 14. bis 23. September 1978 zu einer Kaderübung ein. Der mit 7. Juli 1978 datierte Einberufungsbefehl wurde unter Berufung auf §29 Abs9 des Wehrgesetzes 1978, BGBl. 150, (im folgenden: WehrG) damit begründet, daß der Aufbau und die Erhaltung der Einsatzfähigkeit des Reserveheers im hohen Maße davon abhängig sei, daß Kaderfunktionen im erforderlichen Umfang mit entsprechend geeigneten und ausgebildeten Wehrpflichtigen besetzt werden können; die zahlenmäßig, funktionell und nach den territorialen Bedürfnissen notwendige Stärke des Reservekaders habe jedoch auf freiwilliger Basis allein bisher nicht erreicht werden können, sodaß auch Wehrpflichtige der Reserve zu Kaderübungen herangezogen werden müßten.

Der Einberufungsbefehl ist Gegenstand der vorliegenden Verfassungsgerichtshofbeschwerde, mit der dessen Aufhebung wegen einer Verletzung des Gleichheitsrechtes begehrt wird.

II. Der VfGH hat erwogen:

1. Wie der VfGH bereits ausgesprochen hat, ist die individuelle Einberufung zum Präsenzdienst (der nach §27 Abs3 Z4 WehrG auch die Kaderübungen umfaßt) als Bescheid zu werten (VfSlg. 8264/1978); gegen den Einberufungsbefehl ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig (§36 Abs1 zweiter Satz WehrG). Der Instanzenzug ist somit erschöpft.

Die vorliegende Beschwerde ist, da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen gegeben sind, zulässig.

2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.

a) Der Bf. erachtet die dem Einberufungsbefehl in materieller Hinsicht zugrunde liegende Vorschrift des §29 Abs9 WehrG wegen eines Widerspruchs zu dem auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitsgebot für verfassungswidrig, tut aber in der Beschwerde nicht dar, worin dieser Widerspruch liegen soll.

Die bezogene Gesetzesstelle, derzufolge nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen (insbesondere) Reserveoffiziere oder Reserveoffiziersanwärter bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres ohne ihre Zustimmung zu Kaderübungen herangezogen werden können, entspricht inhaltlich §28 Abs8 des WehrG idF der Nov. BGBl. 89/1974 und steht in einem im wesentlichen gleichen Normzusammenhang wie diese Vorschrift. Der VfGH kann sich daher darauf beschränken, auf sein schon erwähntes Erk. VfSlg. 8264/1978 hinzuweisen, in dem näher ausgeführt ist, daß gegen §28 Abs8 WehrG idF der Nov. BGBl. 89/1974, soweit er Reserveoffiziere auch ohne ihre Zustimmung zur Ableistung von Kaderübungen verpflichtet, unter dem Blickpunkt des Gleichheitsgrundsatzes keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Die Ausführungen dieses Erk. treffen entsprechend auf §29 Abs9 WehrG, und zwar auch insoweit zu, als sich der persönliche Geltungsbereich dieser Bestimmung auf Reserveoffiziersanwärter erstreckt.

b) Im Beschwerdeverfahren ist auch nicht hervorgekommen, daß andere Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides verfasungsrechtlich bedenklich wären. Es ist daher festzuhalten, daß eine aus der Rechtswidrigkeit genereller Normen abzuleitende Rechtsverletzung nicht stattgefunden hat.

c) Bei der gegebenen verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der bei der Erlasung des bekämpften Einberufungsbefehls herangezogenen Rechtsvorschriften könnte gemäß der ständigen Rechtsprechung des VfGH (zB VfSlg. 9015/1981) die geltend gemachte Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nur stattgefunden haben, wenn die bel. Beh. Willkür geübt hätte. Dies behauptet der Bf. jedoch weder ausdrücklich noch der Sache nach und es findet sich auch sonst kein Anhaltspunkt, der eine solche Annahme stützen könnte.

d) Da das Beschwerdeverfahren schließlich auch nicht ergab, daß der Bf. durch den angefochtenen Bescheid in einem anderen als dem geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt wurde, war die Beschwerde abzuweisen.

Schlagworte

Bescheidbegriff, Militärrecht, Einberufungsbefehl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1984:B430.1978

Dokumentnummer

JFT_10159773_78B00430_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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