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L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt SteiermarkNorm
AVG §68 Abs4 Z4;Rechtssatz
Wenn bei Bescheiderlassung gegen den Flächenwidmungsplan verstoßen wird, stellt dies, wie dies auch in der Regelung des § 32 Abs. 3 Stmk. Raumordnungsgesetz 1974 zum Ausdruck kommt, eine gravierende Rechtswidrigkeit dar.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006060053.X02Im RIS seit
08.08.2006Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009