RS Vwgh 2006/6/27 2005/06/0278

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Veröffentlicht am 27.06.2006
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Index

27/01 Rechtsanwälte

Norm

RAO 1868 §45 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/10/0302 E 29. Jänner 2001 RS 2

Stammrechtssatz

Dem Befangenheitsbegriff des § 45 Abs 4 RAO liegt das Element der Hemmung des pflichtgemäßen (sachlichen) Handelns durch sachfremde Motive zu Grunde. Die Regelung des § 45 Abs 1 und 4 RAO soll gewährleisten, dass der bestellte Rechtsanwalt an der Wahrnehmung seiner Pflichten gegenüber dem Vertretenen - insbesondere der Pflicht, die Rechte der Partei mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten - nicht durch sachfremde Motive gehemmt sei (vgl das hg Erkenntnis vom 27. März 2000, Zl 2000/10/0019).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005060278.X02

Im RIS seit

08.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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