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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Mit ihrem in der Bauverhandlung erstatteten Vorbringen, durch die an der Grundgrenze vorgesehene Zubringerstraße seien Emissionen in Form von Abgasen, Splitt und Schneeräumung zu erwarten, haben die Nachbarn die Beeinträchtigung durch einen im § 48 Abs. 1 Z. 2 NÖ BauO 1996 genannten Immissionstyp, nämlich durch Abgase, geltend gemacht. Dass ihr Grundstück im Grünland liegt, ist ohne Belang, weil § 48 Abs. 2 NÖ BauO 1996 ausdrücklich auf die Widmung des Baugrundstückes abstellt (siehe den Fall des hg. Erkenntnisses vom 19. Juni 2002, Zl. 2002/05/0111, bei welchem das Nachbargrundstück gleichfalls eine Grünlandwidmung aufwies).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004050015.X05Im RIS seit
25.07.2006Zuletzt aktualisiert am
27.06.2014