RS Vwgh 2006/6/27 2004/05/0015

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Veröffentlicht am 27.06.2006
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §48 Abs1 Z2;
BauO NÖ 1996 §48 Abs2;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2 Z2;
BauRallg;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Mit ihrem in der Bauverhandlung erstatteten Vorbringen, durch die an der Grundgrenze vorgesehene Zubringerstraße seien Emissionen in Form von Abgasen, Splitt und Schneeräumung zu erwarten, haben die Nachbarn die Beeinträchtigung durch einen im § 48 Abs. 1 Z. 2 NÖ BauO 1996 genannten Immissionstyp, nämlich durch Abgase, geltend gemacht. Dass ihr Grundstück im Grünland liegt, ist ohne Belang, weil § 48 Abs. 2 NÖ BauO 1996 ausdrücklich auf die Widmung des Baugrundstückes abstellt (siehe den Fall des hg. Erkenntnisses vom 19. Juni 2002, Zl. 2002/05/0111, bei welchem das Nachbargrundstück gleichfalls eine Grünlandwidmung aufwies).

Schlagworte

Besondere RechtsgebieteNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004050015.X05

Im RIS seit

25.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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