RS Vwgh 2006/6/27 2004/06/0214

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.2006
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Auskunftspflicht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs2;
AVG §35;
B-VG Art20 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/19/0022 E 23. März 1999 VwSlg 15104 A/1999 RS 1

Stammrechtssatz

Der Begriff der "Zwecklosigkeit" eines Auskunftsersuchens im Sinne der Judikatur des VwGH zur Mutwilligkeit ist spezifisch vor dem Hintergrund jener Zwecke zu sehen, denen die Auskunftspflicht dient, also dem Gewinn von Informationen, über die der Antragsteller nicht verfügt, an denen er jedoch ein konkretes Auskunftsinteresse besitzt. Hingegen ist das Vorliegen eines rechtlichen Interesses an einer solchen Auskunft nicht erforderlich (Hinweis E 26.5.1998, 97/04/0239).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004060214.X02

Im RIS seit

21.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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