RS Vwgh 2006/6/27 2004/05/0113

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.2006
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Wr §129 Abs10;
BauO Wr §129 Abs2;
BauO Wr §135 Abs1 idF 1992/048;
BauRallg;
VStG §22 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §9 Abs1;

Rechtssatz

Die Übertretungen des § 129 Abs. 2 und Abs. 10 BauO für Wien sind als Dauerdelikte anzusehen. Bei einem Dauerdelikt beginnt das Unrecht der Tat mit der Vornahme der Handlung und endet erst mit deren Aufhören (Kienapfel/Höpfel, Grundriss des Strafrechts, Allgemeiner Teil, 11. Auflage, Z 9, Rz 28). Auch bei der hier pönalisierten Nichtbeseitigung einer Konsenswidrigkeit kann keinesfalls ein Zustandsdelikt, bei dem sich das Unrecht in der Herbeiführung eines rechtswidrigen Zustandes erschöpft (Kienapfel/Höpfel, aaO, Rz 30), angenommen werden (so auch das hg Erkenntnis vom 6. Mai 1974, Zl. 1370/73; dem in der VwSlg 7311 A/1968 wiedergegebenen Rechtssatz des Erkenntnisses vom 18. März 1968, Zl. 546/67, dürfte ein Vergreifen im Ausdruck zugrunde liegen).

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004050113.X05

Im RIS seit

26.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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