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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §129 Abs10;Rechtssatz
Die Übertretungen des § 129 Abs. 2 und Abs. 10 BauO für Wien sind als Dauerdelikte anzusehen. Bei einem Dauerdelikt beginnt das Unrecht der Tat mit der Vornahme der Handlung und endet erst mit deren Aufhören (Kienapfel/Höpfel, Grundriss des Strafrechts, Allgemeiner Teil, 11. Auflage, Z 9, Rz 28). Auch bei der hier pönalisierten Nichtbeseitigung einer Konsenswidrigkeit kann keinesfalls ein Zustandsdelikt, bei dem sich das Unrecht in der Herbeiführung eines rechtswidrigen Zustandes erschöpft (Kienapfel/Höpfel, aaO, Rz 30), angenommen werden (so auch das hg Erkenntnis vom 6. Mai 1974, Zl. 1370/73; dem in der VwSlg 7311 A/1968 wiedergegebenen Rechtssatz des Erkenntnisses vom 18. März 1968, Zl. 546/67, dürfte ein Vergreifen im Ausdruck zugrunde liegen).
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004050113.X05Im RIS seit
26.07.2006Zuletzt aktualisiert am
07.11.2012